Hohe Hecken an Grundstücksgrenzen sorgen immer wieder für Konflikte zwischen Nachbarn. Während die einen sie als Sichtschutz schätzen, empfinden andere sie als störend oder als Ursache für zu viel Schatten.
Der Infodienst Recht und Steuern der LBS verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das Urteil ist besonders für Hessen relevant und trägt das Aktenzeichen V ZR 185/23.
Nachbarn stritten über Bambushecke
In dem Fall ging es um eine Bambushecke an einer Grundstücksgrenze. Die Kläger verlangten einen Rückschnitt und argumentierten, die Bepflanzung sei zu hoch geworden.
Aus ihrer Sicht sollte der Bambus höchstens drei Meter hoch wachsen dürfen. Maßgeblich sollte dabei das Geländeniveau des klagenden Nachbarn sein.
Keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass das hessische Nachbarrecht für Hecken keine generelle Höhenbegrenzung vorsieht.
Entscheidend ist nach der höchstrichterlichen Entscheidung vielmehr, ob die vorgeschriebenen Grenzabstände eingehalten werden. Sind diese Abstände gewahrt, kann eine Hecke grundsätzlich auch deutlich höher wachsen.
Grenzabstand bleibt entscheidend
Das Urteil zeigt, dass es bei Nachbarschaftsstreitigkeiten um Hecken nicht allein auf die empfundene Höhe oder Verschattung ankommt. Maßgeblich sind die konkreten Vorgaben des jeweiligen Nachbarrechts.
Für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in Hessen bedeutet die Entscheidung: Wird der vorgeschriebene Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten, besteht nicht automatisch ein Anspruch darauf, eine Hecke auf eine bestimmte Höhe zurückschneiden zu lassen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 31.08.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.