Wer im Ausland die Verkehrsregeln missachtet, muss ebenso wie in Deutschland mit einem Bußgeld rechnen. Die Höhe der Strafen kann dabei deutlich variieren. So wird beispielsweise in Norwegen bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h mit mindestens 610 Euro geahndet. Häufig trifft ein entsprechender Bescheid erst Wochen oder sogar Monate nach der Reise Zuhause ein. Laut den Rechtsexperten des ADAC sollten Betroffene dann sorgfältig prüfen, wie sie weiter vorgehen.
Zu Beginn empfiehlt sich ein genauer Blick auf den Vorwurf: Ist das Kennzeichen korrekt? War man tatsächlich zur angegebenen Zeit am beschriebenen Ort unterwegs? Falls der Verstoß zutrifft, sollte die geforderte Summe beglichen werden. In EU-Ländern können Bußgelder mit einem Mindestbetrag von 70 Euro EU-weit eingetrieben werden, in Österreich sogar schon ab 25 Euro.
Oft ist es sinnvoll, die Forderung zeitnah zu begleichen. Wer einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid ignoriert, riskiert bei der nächsten Einreise in dasselbe Land unangenehme Konsequenzen. In manchen Ländern wie Italien beträgt die Verjährungsfrist bis zu fünf Jahre, in Spanien vier Jahre. Bei Verkehrskontrollen oder sogar bei der Passkontrolle am Flughafen kann ein offener Betrag sofort fällig werden.
Schnelles Handeln kann sich zudem finanziell auszahlen: In vielen Staaten gibt es bei zügiger Zahlung deutliche Rabatte, abhängig von Verstoß und Land teilweise bis zu 50 Prozent. Zu den Ländern mit hohen Nachlässen zählen unter anderem Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und Griechenland.
Bestehen Zweifel am Bußgeldbescheid, etwa wegen Fehlern, einer Verwechslung des Kennzeichens oder Unklarheiten zum angeblichen Verstoß, sollte rechtlicher Rat eingeholt und gegebenenfalls ein Einspruch im Urlaubsland erwogen werden.
Vorsichtig sollten Reisende sein, wenn private Inkassounternehmen Zahlungsforderungen versenden. Diese verlangen häufig hohe Zusatzgebühren, obwohl ausschließlich staatliche Stellen berechtigt sind, polizeiliche Bußgelder und Strafen einzutreiben. In Deutschland ist dafür das Bundesamt für Justiz zuständig, das auf Antrag ausländischer Behörden Vollstreckungshilfe leisten kann. Private Inkassodienste sind dafür nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bilden privatrechtliche Forderungen wie nicht bezahlte Mautgebühren.