Ab dem 1. April 2025 tritt eine Änderung der bayernweiten Zuständigkeitsverordnung in Kraft, die es allen elektrisch betriebenen Fahrzeugen mit einem „E“ am Ende des Kennzeichens ermöglicht, auf öffentlichen Parkplätzen in Bayern bis zu drei Stunden kostenlos zu parken.
Diese Regelung gilt für alle Parkplätze im öffentlichen Raum, bei denen das Parken mit einem Ticket an einem Parkscheinautomaten verbunden ist. Sie betrifft jedoch keine Parkhäuser oder andere private Flächen.
Für E-Fahrzeuge, die von dieser Gebührenbefreiung profitieren möchten, ist es wichtig, eine korrekt eingestellte Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe anzubringen, die den Beginn des Parkvorgangs anzeigt.
Die Regelung ändert jedoch nichts an bestehenden Parkzeitbeschränkungen. Sollte eine Höchstparkdauer festgelegt sein, gilt diese weiterhin für alle Fahrzeuge und darf nicht überschritten werden. Das bedeutet, dass eine festgelegte maximale Parkdauer von beispielsweise einer oder zwei Stunden auch für E-Fahrzeuge gilt und nicht durch die drei Stunden der Gebührenbefreiung ersetzt wird.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Stadt Regensburg/ Veröffentlicht am 19.03.2025