Auch in einer denkmalgeschützten Wohnsiedlung dürfen Häuser vorübergehend mit Gespenstern, Hexen oder künstlichen Spinnennetzen für Halloween dekoriert werden. Ein Bürger kann von der Stadt nicht verlangen, gegen solche Dekorationen einzuschreiten, wenn er selbst weder in der Siedlung wohnt noch dort Grundeigentum besitzt.
Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin.
Eigene Betroffenheit fehlt
Entscheidend ist, dass ein Bürger für ein Vorgehen gegen die Dekoration selbst in seinen Rechten betroffen sein muss.
Wer keinen räumlichen Bezug zu der denkmalgeschützten Siedlung hat, kann nicht allein deshalb ein behördliches Einschreiten verlangen, weil er die Gestaltung für unvereinbar mit dem Denkmalschutz hält.
Denkmalschutz dient dem öffentlichen Interesse
Auch der Denkmalschutz verschafft Außenstehenden nach der Entscheidung keinen eigenen Anspruch.
Die entsprechenden Vorschriften dienen grundsätzlich dem öffentlichen Interesse am Erhalt schützenswerter Gebäude und Anlagen. Sie schützen dagegen nicht automatisch einzelne Personen, die weder dort wohnen noch Eigentum in dem betroffenen Bereich besitzen.
Vorübergehende Dekoration beeinträchtigt Denkmalwert nicht
Darüber hinaus sah die Justiz in der Halloween-Dekoration selbst keine Beeinträchtigung des Denkmalwerts der historischen Wohnsiedlung.
Ausschlaggebend war dabei unter anderem, dass Gespenster, Hexen und künstliche Spinnennetze nur vorübergehend angebracht waren.
Eine zeitlich begrenzte Halloween-Gestaltung reicht demnach nicht ohne Weiteres aus, um den denkmalgeschützten Charakter einer Wohnsiedlung zu beeinträchtigen.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Veröffentlicht am 28.09.2026 und wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt.