In vielen Innenstädten gilt es, dass Fahrzeuge am Straßenrand nur dann parken dürfen, wenn ein Parkschein oder eine Parkscheibe gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert ist. Diese Regelung gilt werktags, also auch samstags, wie das Infocenter der R+V-Versicherung hinweist.
Das Parken am Straßenrand ist in der Nähe von Geschäften, Restaurants oder in belebten Wohngegenden oft erlaubt, jedoch in der Regel zeitlich beschränkt. Je nach Tag und Uhrzeit ist es erforderlich, eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden. Wer diese Vorgaben ignoriert, muss mit einem Strafzettel rechnen, wie Roland Richter, Verkehrsexperte bei der R+V-Versicherung, erklärt.
Verkehrsschilder geben an, an welchen Tagen eine Parkscheibe oder ein Parkschein erforderlich ist, häufig mit der Angabe „Montag bis Freitag“ oder „werktags“. Ein wichtiger Punkt ist, dass der Samstag ebenfalls als Werktag zählt, sodass an diesem Tag ebenfalls eine Parkscheibe erforderlich sein kann, es sei denn, die Beschilderung besagt ausdrücklich „werktags außer samstags“.
Wenn die Parkuhr defekt ist, dürfen Autos weiterhin parken, solange die Höchstparkdauer beachtet wird und eine Parkscheibe genutzt wird. Diese darf auf die nächste halbe Stunde aufgerundet werden. So muss etwa bei Ankunft um 12:45 Uhr die Parkscheibe auf 13:00 Uhr gestellt werden. Der Zeiger muss exakt auf einem Strich stehen, wobei das Nachstellen der Parkscheibe zur Verlängerung der Parkzeit nicht erlaubt ist.
Weitere wichtige Hinweise umfassen: Wird die Höchstparkdauer um bis zu 30 Minuten überschritten, fällt ein Bußgeld von 20 Euro an, bei einer Überschreitung von mehr als drei Stunden steigt das Bußgeld auf 40 Euro. Parkscheiben müssen eine feste Größe von 11 x 15 cm haben und blau-weiß sein. Zudem sind mittlerweile auch elektronische Parkscheiben erlaubt, sofern diese eine Typengenehmigung besitzen und die Ankunftszeit sowie das blaue Parkzeichen sichtbar angezeigt werden.
Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von R+V Infocenter/ Veröffentlicht am 04.02.2025