Dresden: Wen betrifft die Gebäudeeinmessungspflicht

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Wer seit dem 24. Juni 1991 ein Gebäude neu errichtet oder verändert hat, ist gemäß dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet, eine Einmessung vorzunehmen. Zuständig dafür sind die im Freistaat Sachsen lizenzierten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

Warum ist die Einmessung von Gebäuden von Bedeutung? Der Nachweis über die Gebäude ist besonders wichtig, um das Eigentum zu sichern, die Rechte an Grundstücken und Gebäuden zu wahren sowie den Grundstücksverkehr zu gewährleisten, etwa im Rahmen der Baufinanzierung oder Beleihung. Darüber hinaus fließen die Gebäudedaten in zahlreiche Geoinformationssysteme ein und sind die Basis für moderne Navigationslösungen. Auch Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr nutzen diese Informationen. Bei vielen öffentlichen Planungen werden diese Daten für verschiedene Zwecke herangezogen, wie etwa in der Energie- und Wasserversorgung, bei der Paket- und Postzustellung, der Müllentsorgung oder der Hochwasservorsorge.

Wann müssen Eigentümer aktiv werden? Bei der Neugestaltung oder wesentlichen Veränderung eines Gebäudes sind die Eigentümer verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten eine Gebäudeeinmessung zu veranlassen. Ein Gebäude wird dabei als jede oberirdische, überdachte bauliche Anlage mit einer Grundfläche von mehr als zehn Quadratmetern definiert, die fest mit dem Erdboden verbunden ist und von Außenwänden umschlossen wird. Ausgenommen sind Gartenlauben in Kleingartenanlagen.

Für die Gebäudeeinmessung muss ein Antrag bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingereicht werden. Nach der Vermessung wird das Ergebnis in das amtliche Liegenschaftskataster durch das Amt für Geodaten und Kataster übernommen und im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden angezeigt.

Im Liegenschaftskataster von Dresden sind etwa 144.000 Gebäude verzeichnet, von denen rund 27.000 noch einzumessen sind. Es wird angenommen, dass viele Eigentümer sich der Pflicht zur Gebäudeeinmessung nicht bewusst sind. Daher wird mit dem neuen Thema im Themenstadtplan ein Hilfsmittel bereitgestellt.

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Die Kosten für die Gebäudeeinmessung und deren Übertragung in das Liegenschaftskataster sind in der Sächsischen Vermessungskostenverordnung festgelegt. Diese Kosten richten sich nach der Größe und Anzahl der eingemessenen Gebäude und sind vom Eigentümer zu tragen.

Wie können Grundstückseigentümer herausfinden, ob ihr Gebäude einzumessen ist? Das Amt für Geodaten und Kataster bietet im Themenstadtplan eine Anwendung an, die das Thema „Gebäudeeinmessungspflicht“ behandelt. Dort können Interessierte überprüfen, ob ihr Gebäude korrekt im Liegenschaftskataster verzeichnet ist. Sollte ein Gebäude blau markiert sein oder fehlen, muss eine Einmessung erfolgen. Betroffene Eigentümer sollten sich in diesem Fall von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beraten lassen.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Stadt Dresden/ Veröffentlicht am 17.09.2024

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