Wasserverbrauchsteuer in Wiesbaden verletzt geltendes Recht

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Ein Schreiben der Kommunalaufsicht im Hessischen Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz hat den von der Stadtverordnetenversammlung in Wiesbaden gefassten Beschluss zur Einführung einer Wasserverbrauchssteuer aufgehoben. Die Stadtverordneten hatten am 20. Dezember 2023 die Einführung dieser Steuer beschlossen, um eine Steuer von 90 Cent pro Kubikmeter ab 2024 zu erheben, beginnend ab dem ersten Liter Wasser. Bereits am folgenden Tag wies die Kommunalaufsicht auf erhebliche rechtliche Bedenken hin.

Die geplante Wasserverbrauchssteuer steht im Widerspruch zu geltendem Recht, insbesondere zu § 36 des Hessischen Wassergesetzes, der den sparsamen Umgang mit Wasser durch andere Maßnahmen als Steuern fördert. Zusätzlich besteht nach dem Gesetz über kommunale Abgaben ein Kostenüberschreitungsverbot, das verhindert, dass Gebühren über die tatsächlichen Kosten der Stadt hinausgehen. Die Einführung einer Wasserverbrauchssteuer würde dieses Verbot umgehen und Gewinne für den Haushalt generieren, was nicht zulässig ist.

Weiterhin soll eine Verbrauchssteuer normalerweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegeln, die durch überdurchschnittlichen Konsum zum Ausdruck kommt. Da für Trinkwasser ein allgemeiner Anschluss- und Benutzungszwang besteht, wird jeder gleichermaßen betroffen, was der Intention einer Verbrauchssteuer widerspricht, da die Nutzung von Trinkwasser keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anzeigt.

Die Stadt Wiesbaden hat die Möglichkeit, gegen die Beanstandung Klage einzureichen. Der Magistrat hat vorgeschlagen, die Erhebung der Steuer vorläufig auszusetzen und eine Belastung der Bürgerinnen und Bürger bis zur gerichtlichen Klärung zu vermeiden.

Dieser Text basiert auf einer Pressemitteilung von Land Hessen/ Veröffentlicht am 24.05.2024

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